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Arbitrage

Arbitrage beschreibt das Ausnutzen von unterschiedlichen Preisen für ein und dasselbe Gut an zwei verschiedenen Märkten. Bei Wertpapieren profitiert der Arbitrageur von unterschiedlichen Preisen zweier Börsen. Der Gewinn ergibt sich aus der Kursdifferenz.

Der Arbitrageur kauft dabei ein bestimmtes Gut, zum Beispiel ein Wertpapier, an einer Börse zu einem besonders günstigen Preis und verkauft es an einer anderen Börse weiter, an der der Kurs höher gehandelt wird. Um relativ sichere Kursgewinne zu erzielen, muss die Kursdifferenz die anfallenden Abwicklungskosten übersteigen. Die Zielsetzung der Arbitrage liegen entweder in der Gewinnerzielung (Differenzarbitrage) oder der Verlustvermeidung (Ausgleichsarbitrage). Folge der Arbitrage ist allerdings in der Regel auch ein Preisausgleich an den Märkten, da durch die erhöhte Nachfrage an dem zunächst "günstigeren" Markt ebenfalls die Preise steigen werden.

Gewinne durch Arbitrage lassen sich nur erzielen, wenn der Akteur in der Lage ist unverzüglich auf Kursveränderungen zu reagieren. Ein gutes Informationssystem ist deshalb unverzichtbar. Allerdings ist auf Grund der modernen elektronischen Informations- und Kommunikationssysteme und der damit gegebene Markttransparenz Arbitrage auch nur noch begrenzt lohnend. Die Margen sind mittlerweile relativ gering, da Differenzen schnell erkannt und ausgenutzt werden können.

Ähnliche Möglichkeiten wie bei der Arbitrage ergeben sich gelegentlich im Zusammenhang mit dem Erwerb von Optionsanleihen mit noch anhängendem Optionsschein und der sofortigen getrennten Weiterveräußerung der Anleihen ohne Optionsscheine und der Optionsscheine, da der Kauf solcher Scheine über die Anleihe oft günstiger ist als der direkte Erwerb. Der größte, allerdings nur für den professionellen Handel praktikable Markt für Arbitragegeschäfte ist die Devisenbörse.

Bezeichnung für Geschäfte, die Preis-, Zins- oder Kursunterschiede zu einem bestimmten Zeitpunkt ausnutzen. Es können somit risikoarm Gewinne erzielt (Differenzarbitrage) oder Verluste vermieden werden (Ausgleichsarbitrage). Voraussetzung ist schnelle Nachrichtenübermittlung sowie eine Kursdifferenz, die höher als die anfallenden Kosten ist. Die Preise auf den verschiedenen Märkten passen sich jedoch infolge der ausgleichenden Wirkung der Arbitrage einander an, sodass der Vorteil nur zeitlich begrenzt besteht. Bei der Arbitrage schließt der Arbitrageur auf einem bestimmten Markt ein günstiges Geschäft ab und verkauft sein Erstandenes simultan auf einem anderen Markt zu einem höheren Preis. Jede Arbitrage beruht auf dem ökonomischen Gesetz des einheitlichen Preises, welches für gleichwertige Handlungsalternativen gleiche Preise als gegeben voraussetzt. Ausnutzung von zeitgleichen Kursunterschieden, eines Zinsgefälles oder eines Währungsgefälles zwischen verschiedenen Börsenplätzen. Arbitrage-Geschäfte werden vor allem mit Aktien von in mehreren Ländern börsennotierten großen Publikumsgesellschaften getätigt. Sie bewirken den Ausgleich von Kursunterschieden zwischen den verschiedenen Börsenplätzen. Über die nötige Markttransparenz für erfolgreiche Arbitrage-Geschäfte verfügt nur der etablierte Börsenhändler. Private Anleger sind aufgrund ihres geringen Informationsstandes kaum in der Lage, erfolgreiche Arbitrage-Geschäfte zu tätigen. Je nach Art der Börsenwerte wird unterschieden nach Devisen-, Sorten-, Effekten-, Wechsel-, Edelmetall- und Warenarbitrage. Arbitrage-Gewinne bei Privatpersonen werden nach den Bestimmungen für Spekulationsgewinne (§ 23 EStG) besteuert. Begr. f.: (1) Geschäfte zur Gewinn bringenden Ausnutzung von Kurs-, Preis- und Zinsunterschieden an verschiedenen räumlich (bei Kassamärkten) oder zeitlich (bei Terminmärkten) getrennten Teilmärkten zur gleichen Zeit. Die sog. Arbitrageure kaufen auf dem billigsten Markt und verkaufen auf dem teuersten. Devisenarbitrage, Wertpapierarbitrage, Warenarbitrage, Zinsarbitrage. A.-Geschäfte bedürfen der schnellsten Nachrichtenübermittlung (ermöglicht durch die moderne Informationstechnologie). Als Folge von A.-Geschäften gleichen sich die Preise auf den betroffenen unterschiedlichen Märkten an. Die A. ist im Gegensatz zur Spekulation risikofrei. (2) Schiedsgerichtsbarkeit. Im internationalen Getreidehandel und Überseegeschäft kann nach Maßgabe einer vertraglich vereinbarten Arbitrage-Klausel das Schiedsgericht angerufen werden, um Streitigkeiten aus einer vertraglichen Beziehung zu schlichten; z. B. die Arbitrage der Internationalen Handelskammer und die Hamburger Arbitrage. Seit 1976 gibt es die Schiedsordnung der Vereinten Nationen (UNCITRAL).



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