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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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allgemeine Identifizierungspflichten

I. Zusam-menh. m. Geldwäschevorkehrung hat ein Institut bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren; Geldwäsche, Identifizierung. Eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung besteht insb. bei der Führung eines Kontos und bei den sonstigen in § 154 AO genannten Geschäften. Ein Institut hat bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr bzw. bei entspr. Entnahmen zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Dies gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanztransaktionen durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. Das Vorgesagte gilt nicht im Verhältnis von Instituten untereinander. Das zuletzt Gesagte gilt auch nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens regelmässig Gelder bar einzahlen oder von ihm abheben oder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird. Unterhält ein Institut einen Nachttresor, so hat es dessen Benutzer zu verpflichten, darüber nur Geld für eigene Rechnung einzuzahlen. Entspr. Verpflichtungen gelten auch für Versicherungsunternehmen, Versteigerer, Finanzdienstleistungsunternehmen, Finanzunternehmen, Edelmetallhändler, Spielbanken, bestimmte weitere Unternehmen und Personen. Vergehen gegen die Vorschriften sind mit Bussgeld bewehrte Ordnungswidrigkeiten. Identifizierung in Verdachtsfällen auf Geldwäsche.



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