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Überstunden / Mehrarbeit
Als Überstunde wird die Überschreitung der betriebsüblichen oder tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bezeichnet. Die tarifliche Arbeitszeit liegt in der Regel unterhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit. Wird auch diese überschritten, wird von Mehrarbeit gesprochen. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet Überstunden zu leisten, es sei denn, dies ist durch Betriebsvereinbarung, Tarif- oder Arbeitsvertrag anders vereinbart. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nur verpflichtet, dem Arbeitgeber seine volle Arbeitskraft während der vereinbarten regulären täglichen und/oder wöchentlichen Stundenzahl zur Verfügung zu stellen. Überstunden verlangen kann der Arbeitgeber nur dann, wenn es entsprechende betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen gibt oder im Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zu einer bestimmten Zahl von Überstunden vereinbart wurde. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Arbeitnehmer ohne derartige Vereinbarungen in jedem Fall nach Ableistung der Regelarbeitszeit den Betrieb verlassen kann. Aus der Treuepflicht kann sich nämlich unter Umständen dennoch eine Verpflichtung ergeben, Überstunden zu leisten. Das gilt vor allem, wenn eine drohende Gefahr vom Unternehmen abgewendet werden muss. Häufig werden für Überstunden Zuschläge gezahlt. Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn später ein Freizeitausgleich gewährt wird. Das hängt jedoch von den jeweiligen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen ab. Bei Beziehern höherer Einkommen und bei außertariflichen Angestellten sind Überstunden allerdings in der Regel schon mit dem Gehalt abgegolten. Der Arbeitgeber kann Überstunden nicht nach eigenem Gutdünken anordnen. Eine solche Anweisung unterliegt immer der Mitbestimmung des Betriebsrates. Seine Zustimmung ist dagegen nicht erforderlich, wenn der betroffene Arbeitnehmer persönlich den Anlass für Überstunden gibt oder sie selbst für sich anordnet. Von "Mehrarbeit" wird gesprochen, wenn die gesetzlich zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche überschritten wird. Die Arbeitnehmer haben dann im allgemeinen einen Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergütung. Bei Mehrarbeit gelten zudem besondere gesetzliche Schutzbestimmungen. Danach dürfen Schwerbehinderte nicht dazu gezwungen werden. Bei werdenden und stillenden Müttern ist sie überhaupt nicht zulässig. Sofern Tarif- oder Einzelarbeitsverträge nichts anderes bestimmen, beträgt der Mehrarbeits-Zuschlag mindestens 25 Prozent des regulären Lohns.
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Weitere Begriffe : Devisengeschäft zu deutlich von Marktkursen abweichenden Kursen | Europäische Zentralbank, refinanzierungsfahige Sicherheiten | Eigenkapitalbedarfsanalyse | ||||||||||||||||||||||||||||
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