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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zweitwohnungsteuer

Die Zweitwohnungsteuer fällt dann an, wenn jemand einen zweiten Wohnsitz in einer Gemeinde hat, in der diese Steuer erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist die jährliche Miete beziehungsweise das, was in einem vergleichbaren Objekt an Miete gezahlt würde. Steuerschuldner ist prinzipiell der Inhaber der Zweitwohnung, egal ob er Eigentümer oder Mieter ist.

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind die Artikel 105 Absatz 2a des Grundgesetzes sowie die Kommunalabgabengesetze der Länder und Satzungen der betreffenden Gemeinden. Die Zweitwohnungsteuer ist somit eine örtliche Aufwandssteuer. Sie wird insbesondere von Fremdenverkehrsgemeinden erhoben, denn dort gibt es in der Regel viele Ferienwohnungen, also Zweitwohnsitze.

Die ersten Versuche, eine solche Steuer zu erheben, machte die Bodenseegemeinde Überlingen 1972/1973. Das Ziel der Steuer ist es, die zusätzlichen Belastungen der Gemeinden auszugleichen. Denn durch den Länderfinanzausgleich unterstützen sich die Kommunen untereinander. Die Zahlungen zwischen den Gemeinden richten sich nach den eigenen Einnahmen der Kommunen und nach der Zahl der Einwohner. Als Einwohner gelten aber nur die Personen, die ihren ersten Wohnsitz angemeldet haben. Für Zweitwohner geht eine Stadt im kommunalen Finanzausgleich leer aus. Die Einführung der Steuer soll also auch dazu führen, dass zum Beispiel Studenten ihren Erstwohnsitz in der Ausbildungsstadt anmelden.

Die Steuer wurde in den folgenden Jahren immer wieder von Gerichten geprüft. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79) zum so genannten "Überlinger Modell" ist die Zweitwohnungsteuer bei entsprechender Ausgestaltung eine rechtlich zulässige örtliche Aufwandsteuer.



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