Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht), Schiffe und Schiffsbauwerke sowie Luftfahrzeuge. Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen in Grundstücke erfolgt durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§866 I ZPO). Voraussetzung ist, dass der Gläubiger Inhaber eines Grundpfandrechts ist oder sich ein solches Recht zwangsweise durch Eintragung einer Zwangshypothek verschafft hat (§§866, 867 ZPO). Die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen in ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff erfolgt nach §870 a ZPO nur durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. Entsprechend erfolgt die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen in ein Luftfahrzeug, das im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (Amtsgericht Braunschweig) eingetragen ist.
Erfolgt durch das Vollstreckungsgericht per Zwangsversteigerung, -Verwaltung oder Eintragung einer Zwangshypothek. Für Banken als Gläubiger von Bedeutung.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|