Währungs- und Wechselkursvereinbarungen der EU mit Drittländern und internationalen Organisationen
Sieht der EG-Vertrag ausdrücklich in 3 Formen vor: 1. Unter bestimmten Bedingungen und nach besonderen Verfahren förmliche Vereinbarungen über Wechselkurssysteme für den gegenüber Drittlandswährungen. 2. Wenn kein solches Wechselkurssystem besteht, »allgemeine Orientierungen« für die Wechselkurspolitik des Eurowährungsgebiets gegenüber Drittlandswährungen aufstellen. 3. Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen abschliessen. Dabei ist ein Verfahren fixiert, das Rat, Kommission und EZB beteiligt. Die EZB stellt auch klar, dass die Währungs- und Wechselkursvereinbarungen über blosse Verwendung des als offizielle Währung hinausgehen. Sie erstrecken sich vielmehr auf zahlreiche damit verbundene Bereiche, z. B. Falschgeldbekämpfung und solche, die Eurosystemzuständigkeit sind, bspw. geldpolitische Geschäfte, Zahlungsverkehrsfragen, Banknoten.
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