Votierung im Kreditgeschäft
Teil der Beschlussfassung im Kreditgeschäft einer Bank. Korrespondierend zur Trennung des Bereichs »Marktfolge« vom Bereich »Markt«. Regelungsbereich der MaRisk. Forderung nach einer marktunabhängigen Votierung zusätzl. zum Votum aus dem Bereich »Markt« als massgebliche Grundlage für eine Kreditentscheidung. Das marktunabhängige Votum ist ausschlaggebend. Dies sollte sich auch in der Kompetenzordnung und dem sich, bei voneinander abweichenden Voten, ggf. anschliessenden Eskalationsverfahren (Verlagerung der Entscheidung auf eine höhere Kompetenzstufe) widerspiegeln. Auch hier besteht die Motivation der Regelung in einer durch das Zweivotenprinzip erhöhten Transparenz der Kreditgeschäftsprozesse. Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts im Rahmen seiner Einzelkompetenz eine Kreditentscheidung trifft. In diesem Fall kann die Votierung der Bereiche »Markt« und »Marktfolge« von der Kreditentscheidung des Geschäftsleiters abweichen. Diese Entscheidungen sollen jedoch über den Risikobericht transparent gemacht werden. Für Kreditentscheidungen in bestimmten Geschäftsarten oder für Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Grössenordnungen, die unter Risikogesichtspunkten festzulegen sind (nicht risikorelevante Geschäfte), kann die Geschäftsleitung bestimmen, dass nur ein Votum erforderlich ist. Insoweit ist die aufbauorganisatorische Trennung zwischen »Markt« und »Marktfolge« nur für Kreditgeschäfte massgeblich, bei denen unter Risikogesichtspunkten 2 Voten erforderlich sind. Abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Kreditengagements der Banken erfordert eine Kreditentscheidung also 2 zustimmende Voten der Bereiche »Markt« und »Marktfolge«. Weitergehende Beschlussfassungsvorschriften (z. B. nach KWG, Satzung) bleiben hiervon unberührt. Soweit die Entscheidungen von einem Ausschuss getroffen werden, sind die Mehrheitsverhältnisse innerhalb eines Ausschusses so festzulegen, dass der Bereich »Marktfolge« nicht überstimmt werden kann. Unabhängig davon kann jeder Geschäftsleiter im Rahmen seiner Krediteinzelkompetenz eigenständig Kreditentscheidungen treffen und auch Kundenkontakte wahrnehmen; die aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche »Markt« und »Marktfolge« bleibt davon unberührt. Zudem sind 2 Voten einzuholen, soweit dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich ist. Falls diese Entscheidungen von den Voten abweichen oder wenn sie von einem Geschäftsleiter getroffen werden, der nicht für den Bereich »Markt« zuständig ist, sind sie im Risikobericht besonders hervorzuheben. Für Kreditentscheidungen hins. bestimmter Geschäftsarten oder Kreditgeschäfte unterhalb bestimmter Grössenordnungen, die unter Risikogesichtspunkten festzulegen sind, kann die Bankgeschäftsleitung bestimmen, dass nur 1 Votum erforderlich ist. Vereinfachungen sind auch dann möglich,
wenn Kreditgeschäfte von Dritten initiiert werden (z. B. von Handelsvertretern bei Bausparkassen, Hausbanken im Fördergeschäft oder bezogen auf den Konsorten vom Konsortialführer bei gemeinschaftlich vergebenen Engagements). Diese Festlegungen sind in den Organisationsrichtlinien darzulegen. Insoweit ist die aufbauorganisatorische Trennung zwischen »Markt« und «Marktfolge« nur für Kreditgeschäfte massgeblich, bei denen unter Risikogesichtspunkten 2 Voten erforderlich sind. Falls ein zweites Votum nicht erforderlich sein sollte, ist eine angemessene Umsetzung der MaRisk-Anforderungen sicherzustellen. Für den Fall voneinander abweichender Voten sind in der Kompetenzordnung klare Entscheidungsregeln zu treffen; der Kredit ist in diesen Fällen abzulehnen oder zur Entscheidung auf eine höhere Kompetenzstufe zu verlagern (Eskalationsverfahren). In den Organisationsrichtlinien sind Kriterien (z. B. Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren, Höhe und Konditionen des zu genehmigenden Engagements) für die Zuordnung der Entscheidung über ein Engagement zu einer bestimmten Kompetenzstufe festzulegen.
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