Versicherungspflicht/Pflicht zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags
In der Gesundheitswirtschaft:
mandatory insurance
In der Sozialversicherung sind solche Personen versicherungspflichtig, die der Gesetzgeber als schutzbedürftig ansieht. Für diese Personen wird unbeachtlich einer tatsächlichen Beitragszahlung ein Versicherungsverhältnis begründet. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig vor allem Arbeitnehmer, Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht, Jugendliche in besonderen Einrichtungen, behinderte Menschen, Studenten und Rentner.
Personen, die grundsätzlich dem Kreis der Pflichtversicherten angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsfreiheit erlangen. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht allerdings einen verpflichtenden Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung (PKV) für alle Einwohner der Bundesrepublik zum 1. September 2009 vor.
Für Personen, die dem System der GKV zuzuordnen sind, weil sie z.B. zuletzt bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, gilt die Versicherungspflicht bereits seit 1. April 2007. Versicherte, die dem System der PKV zuzuordnen sind, können sich ab 1. Juli 2007 wieder privat versichern. Die Versicherung erfolgt zunächst im Standardtarif.
Ab 1. Januar 2009 besteht die Pflicht zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags. Ab diesem Zeitpunkt hat die PKV auch einen sogenannten Basistarif anzubieten.
§§ 5, 315 SGB V, § 178 a Versicherungsvertragsgesetz
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|