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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Versicherungspflicht bei Schiffspfandbriefen

Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumind. in Höhe des aktuellen Marktwerts entspr. den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein. Der Versicherer muss sich verpflichtet haben, der Pfandbriefbank gegenüber Einwendungen auf Grund des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder bei Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen und Schiffsbauwerken die entspr. Einwendungen nicht zu erheben. Die Pfandbriefbank hat die Beleihung dem Versicherer unvzgl. anzuzeigen. Soweit der Versicherer auf Grund der wie vorstehend übernommenen Verpflichtung die Pfandbriefbank befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Pfandbriefbank oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Schiffshypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entspr. Sicherheit erhält.



 
Weitere Begriffe : Electronicbanking | Schuldnerlimit | Akzeptant
 
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