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Versicherungspflicht bei HypothekenpfandbriefenDas bebaute Beleihungsobjekt muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumind. in Höhe des Beleihungswerts gegen die nach Lage und Art des Objekts erheblichen Risiken versichert sein. Erstreckt sich die Hypothek nicht kraft Gesetzes auf die Versicherungsforderung, ist die Beleihung nur zulässig, wenn die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entspr. Sicherheit erhält.
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Weitere Begriffe : Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) | Finanzkonglomerate und Systemstabilität | Drittschuldnererklärung | ||||||||||||||||||||||||||||
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