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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Versandhandel (mit Arzneimitteln)

In der Gesundheitswirtschaft: Die Abgabe von Arzneimitteln durch Zustellung per Post oder speziellem Zustelldienst über eine größere Entfernung wird als Versandhandel mit Arzneimitteln bezeichnet. Die Bestellung kann sowohl elektronisch, schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Seit dem in Kraft treten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) am 01.01.2004 ist der Versandhandel mit Arzneimitteln erlaubt. Die notwendige Vorraussetzung für die behördliche Erlaubnis wird nach Nachweis nur Apothekern erteilt, die eine öffentliche Apotheke führen. Sämtliche Abläufe werden durch das Arzneimittelgesetz geregelt. Der Apotheker ist z. B. verpflichtet, jedes bestellte Arzneimittel innerhalb von zwei Tagen zu liefern oder andere Absprachen zu treffen. Der Kunde muss bei pharmazeutischem Personal Rückfragen stellen können. Das Arzneimittel muss entsprechend verpackt und ggf. gekühlt sein, sodass es durch die Auslieferung keinerlei Schaden erfahren kann. Über ein System zur Sendungsverfolgung muss der aktuelle Stand der Arzneimittelsendung jederzeit abgerufen werden können. Rezeptpflichtige Medikamente dürfen erst verschickt werden, wenn dem Apotheker ein gültiges Rezept vorliegt. Bereits vor der Legalisierung des Versandhandels hat die niederländische Versandapotheke DocMorris Arzneimittel nach Deutschland versandt und mit verschiedenen Urteilen politischen Handlungsdruck erzeugt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Sommer 2004 die Legalisierung des Versandhandels ausschließlich für freiverkäufliche Arzneimittel bestätigt. Auf die Legalisierung des Versandhandels gründet sich das sogenannte DM-Urteil, dass Arzneimittelabholstellen z. B. in Drogerien erlaubt.



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