stille Einlagen als haftendes Eigenkapital
Nach § 10 KWG können Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter dem haftenden Eigenkapital einer Bank zugerechnet werden, jedoch nur: 1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust der Bank teilnehmen; 2. wenn sie erst nach Befriedigung der Gläubiger der Bank zurückgefordert werden können (Nachrangigkeit); 3. wenn sie der Bank mind. für die Dauer von 5 Jahren zur Verfügung gestellt worden sind; 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als 2 Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrags fällig werden kann; 5. wenn die Bank bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die bei 2. und 3. genannten Rechtsfolgen ausdrückl. und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als 25 % des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmässigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht bankübl. ausreichend besichert sind.
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