stille Einlagen bei Banken (Instituten), Dauerhaftigkeit
Kriterium für die Anrechenbarkeit als haftendes Eigenkapital. Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind nach KWG unter diesem Kriterium dem haftenden Eigenkapital eines Instituts nur dann zuzurechnen, wenn u. A. vereinbart ist, dass sie dem Institut für mind. 5 Jahre zur Verfügung gestellt worden sind, der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als 2 Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrags fällig werden kann, und der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermässigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als 4 Jahren nach Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird; nachträglich können Laufzeit und Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumind. gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die BaFin der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.
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