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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sicherheiten im Eurosystem, Rahmenregelungen

Die Rahmenregelungen für Sicherheiten des Eurosystems beruhen auf Leitprinzipien, die sich aus EU-Vertrag, Satzung von ESZB und EZB sowie verfahrenstechnischen Leitlinien ergeben, die im Zuge der Vorbereitungen für die 3. Stufe der EWWU herausgebildet wurden. Nach Darstellung der EZB sind die Rahmenregelungen für Sicherheiten so gestaltet, dass sie nicht wesentlich von Marktusancen abweichen. Den bestehenden Unterschieden sowohl zwischen den Verfahren der NZB als auch bzgl. der Finanzstrukturen der EU-Mitgliedstaaten wurde entspr. Rechnung getragen. Dabei musste man lt. EZB einerseits der Notwendigkeit zur Gewährleistung harmonisierter Verfahren gerecht werden und Diskriminierung vermeiden sowie andererseits die Kontinuität wahren. Es sind für die Darlehen »ausreichende Sicherheiten zu stellen«, eine Bestimmung, die primär lt. EZB darauf abzielt, das Eurosystem vor Verlusten aus der Durchführung von Kreditgeschäften zu bewahren, um so die finanzielle Solidität seiner Operationen und damit seine Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit sowie die Fähigkeit zur Verfolgung seiner im EU-Vertrag festgeschriebenen Ziele zu gewährleisten. In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz sind alle liquiditätszuführenden Geschäfte des Eurosystems durch von den Geschäftspartnern gestellte, refinanzierungsfähige Sicherheiten gedeckt. Ein weiterer Grundsatz stellt auf den freien Wettbewerb und den effizienten Einsatz der Ressourcen ab. Um diesem Grundsatz zu entsprechen, müssen lt. EZB u. a. gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie Gleichbehandlung der Emittenten und Geschäftspartner gewährleistet sein; d. h. dass jeder Geschäftspartner eigentlich jede refinanzierungsfähige Sicherheit unabhängig von ihrem Hinterlegungsort im Eurowährungsgebiet nutzen können sollte. Um dies zu erreichen, mussten angemessene Verfahren für die Grenzen überschreitende Nutzung von Sicherheiten eingeführt werden. Ferner war lt. EZB bei der Sicherheitenpolitik auch eine Vorgabe des EU-Vertrags zu berücksichtigen, die öffentlichen Institutionen keinen bevorrechtigten Zugang zu Finanzinstituten erlaubt. Somit ist unterschiedliche Behandlung von Sicherheiten des öffentlichen und des privaten Sektors nicht möglich. Zusätzl. zu den Bestimmungen des EU-Vertrags wurde im Zuge der Vorbereitungen auf die Währungsunion eine Reihe von Grundsätzen zur Ausgestaltung des operativen Rahmens vereinbart.



 
Weitere Begriffe : Zwischenkonto | Körperschaftsteuer | Mobilität, scheinbare
 
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