Selbstfinanzierung
Selbstfinanzierung eines Unternehmens geschieht wenn liquide Mittel im Sinne einer internen Eigenfinanzierung für spätere Investitionen im Unternehmen einbehalten werden.
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Selbstfinanzierung:
1. Der ausgewiesene Bilanzgewinn wird nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten und unter sog. Gewinnrücklagen verbucht.
2. Verdeckt ist eine Selbstfinanzierung möglich indem unter Ausnutzung der Bewertungs- und Bilanzierungswahlrechte stille Rücklagen gebildet werden. Auch in diesem Falle erfolgt keine Ausschüttung der Mittel.
siehe auch unter
>>> Innenfinanzierung,
>>> Außenfinanzierung,
>>> Eigenfinanzierung.
Finanzierung durch einbehaltene Gewinne.
Einkommensteuer:
Nach § 10a EStG sind 50 % des nicht entnommenen Gewinns (Gewinnthesaurierung), höchstens 20.000,— DM, als Sonderausgabe abzugsfähig (nur für Vertriebene, politisch Verfolgte usw.). Gewisse zeitliche Einschränkungen sind zu beachten. Sonst weder Begünstigung noch Förderung der Gewinnverwendung.
Körperschaftsteuer:
Benachteiligung der Selbstfinanzierung: Steuersatz 50 % bei Nichtausschüttung gegenüber 36 % bei Ausschüttung (zur Änderung ab 1.1.1994 siehe: Körperschaftsteuer).
Siehe auch: Gewinn (nicht entnommener)
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