Rückgriff bei Wechseln
1. Rückgriff mangels Annahme (Akzept) ist möglich, wenn der Bezogene die Annahme ganz oder teilw. verweigert und der Wechsel kein Vorlegungsverbot aufweist. 2. Rückgriff mangels Sicherheit ist möglich, wenn über das Vermögen des Bezogenen ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden ist, der Bezogene die Zahlungen eingestellt hat oder die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos geblieben ist. 3. Der häufigste Fall, der Rückgriff mangels Zahlung, ist möglich bei Vorlage und Nichteinlösung am Fälligkeitstag. Formelle Voraussetzung für den Rückgriff ist die Protesterhebung. Dieser wird allerdings durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erübrigt. Rückgriffsschuldner sind Wechselaussteller, Wechselbürgen und Indossanten. Bestimmte Indossamente schliessen allerdings gegen die betr. Indossanten den Rückgriff aus (Prokura-, Pfand-, Angstindossament). Die Rückgriffsschuldner haften gesamtschuldnerisch für die Einlösung; daher ist der Wechselinhaber an keine Reihenfolge ihrer Inanspruchnahme gebunden, sondern kann Regress gegen seinen unmittelbaren Vormann nehmen (Reihenregress), aber auch gegen einen entfernteren (Sprungregress). Der Inhaber des Wechsels hat Anspruch auf: Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht eingelöst oder nicht angenommen worden ist, Zinsen seit dem Verfalltag, Provision, Protestkosten u. a. Kosten und Auslagen. Der Wechselinhaber, der seinem Nachmann den Wechsel eingelöst hat, kann verlangen: den von ihm gezahlten vollen Betrag, Zinsen darauf seit dem Tag der Einlösung wie oben, Provision darauf wie oben, entstandene Kosten und Auslagen. Für das Rückgabeverfahren nicht eingelöster Wechsel haben die Banken das Wechselrückgabeabkommen geschlossen.
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