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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rückgriff bei Schecks

Voraussetzungen für den Rückgriff: Nichteinlösung des rechtzeitig vorgelegten Schecks durch die bezogene Bank und Protesterhebung mangels Zahlung bzw. Vorlegungserklärung. Wird der Scheck nicht innerhalb der Vorlegungsfrist präsentiert, erlischt das Rückgriffsrecht. Verfahrensmässig erhält der Scheck, wenn er durch die bezogene Bank nicht eingelöst wird, durch diese Bank den Vorlegungsvermerk »Vorgelegt am ... und nicht bezahlt« nebst Firma und Unterschrift der Bank u.a. Nach dem Scheckrückgabeabkommen werden unbezahlt bleibende Schecks von der bezogenen Bank an die erste Inkassobank zurückgesandt. Die Rückgriffsansprüche des jeweils letzten Scheckinhabers umfassen: Scheckbetrag, soweit nicht bezahlt, Zinsen auf den Scheckbetrag seit Vorlegungstag, Provision auf den Scheckbetrag, entstandene Auslagen u. a. Kosten. Der Einlöser des Schecks kann von seinen Vormännern den von ihm bezahlten vollen Betrag, Zinsen darauf wie oben, Provision darauf wie oben, Auslagen und Kosten verlangen.



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