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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Risikokonzentration von Finanzkonglomeraten, Anzeigepflichten

Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat BaFin und Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene anzuzeigen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach Versicherungsaufsichtsgesetz anzeigepflichtig. Das BFM ist ermächtigt, durch RVO im Benehmen mit der Bundesbank nähere Bestimmungen zu entspr. Risikokonzentrationen zu erlassen, insb. über: 1. Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen sowie Schwellenwerte, anhand derer Risikokonzentrationen als bedeutend anzusehen sind; 2. Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen sowie Beschränkungen hins. der Art gruppeninterner Transaktionen; 3. Art, Umfang. Zeitpunkt und Form der Angaben sowie zulässige Datenträger und Übertragungswege. Das BFM hat die Ermächtigung auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass die RVO im Einvernehmen mit der Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsbeirat zu hören. Ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses Instituts bedeutende gruppeninterne Transaktionen durchführen. Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen verantwortlich dafür, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene ohne Zustimmung der BaFin nicht die in der RVO festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die darin festgelegten Beschränkungen hins. der Art gruppeninterner Transaktionen verstossen. Es darf jedoch zur Erfüllung dieser Verpflichtungen auf konglomerats-angehörige Unternehmen nur einwirken, soweit das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Die o. a. Zustimmung steht im Ermessen der BaFin. Unabhängig davon, ob diese zustimmt, hat das anzeigepflichtige Unternehmen Überschreiten der Obergrenzen oder Verstösse gegen die Beschränkungen hins. der Art gruppeninterner Transaktionen unvzgl. BaFin und Bundesbank anzuzeigen. Letztere kann 1. bei Überschreiten der in der RVO bestimmten Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen; 2. Verstösse gegen die in der RVO bestimmten Beschränkungen hins. der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Massnahmen unterbinden.



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