Rechtsformentscheidung
Zentrale Stellung innerhalb der Vielzahl von Entscheidungen, die für die Gründungsphase einer Bank kennz. sind, nimmt die Wahl ihrer Rechtsform ein. Dies resultiert vor allem daraus, dass die gewählte Rechtsform ein Datum darstellt, das den Spielraum vieler Folgeentscheidungen determiniert. Konstitutive Entscheidung der Bank. Wie sich auch empirisch zeigt, kann sich jedoch auch die Frage nach der »richtigen« Rechtsform für eine Bank zu einem späteren Zeitpunkt erneut stellen. Dies ist vor allen Dingen dann der Fall, wenn veränderte Umweltkonstellationen die ursprünglich gewählte Rechtsform für die Erreichung der Bankunternehmungsziele als nicht mehr geeignet erscheinen lassen. Voraussetzung bei der Auswahl einer Rechtsform ist die Bewertung sämtlicher Alternativen i. Hinbl. a. die angestrebten Ziele. Von den Kriterien zur Lösung dieses Entscheidungsproblems sind vor allem solche von Interesse, die sich auf die einzelwirtschaftlichen Konsequenzen der Rechtsformentscheidung beziehen. Zu diesem Problemkreis gehörige Beurteilungskriterien sind u. a. Zusammensetzung und Struktur der Träger, Haftungsbestimmungen, gesetzliche Leitungs- und Kontrollbefugnisse, Gewinn- und Verlustverteilung, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Besteuerungsnormen und Steuerbelastung, Anforderungen an die Rechnungslegung und Publizität, Informationspflichten und Mitbestimmung. Wenngleich grunds. Wahlfreiheit bei der Rechtsformentscheidung besteht, sah sich der Gesetzgeber bei einigen spezialisierten Banken bzw. Bankengruppen auf Grund von Sicherheitsüberlegungen zu Einschränkungen veranlasst: So dürfen z. B. Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken nur als AG oder KGaA, Kapitalanlagegesellschaften nur als AG oder GmbH, private Bausparkassen nur als AG betrieben werden.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|