Pfandleihanstalt, -Kreditanstalt, -bank, Pfandleiher
Umgangssprachl. Pfandhaus; volkstüml. Leihhaus, »Arme-Leute-Bank« u.dgl. Gewerbliche Unternehmen, die das Pfandleihgeschäft betreiben, d. h. Darlehen gegen Verpfändung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs - Lombardkredite - gewähren. Sie sind zwar Banken, werden in § 2 KWG jedoch von den Bestimmungen des KWG ausgenommen. Pfandleiher sind entweder gewerbliche Privatbetriebe oder häufiger solche der öffentlichen Hand. Werden Pfandleihanstalten von Privaten betrieben, so bedarf dies einer behördlichen Betriebserlaubnis, die nur nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfolgt. Rechtsgrundlagen für das Aktivgeschäft der Pfandleihanstalten sind die Gewerbeordnung sowie die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher, nicht das KWG. Gesetzliche Regelungen für das Passivgeschäft der Pfandleihanstalten liegen nicht vor. Die Refinanzierung ist nicht banktypisch: Bei nicht gegebener Einlagenannahme erfolgt die übliche Refinanzierung über Mittel der Gemeinden als langfristige Darlehen und/oder Verrechnungskredite; daneben kommen Kreditaufnahmen bei örtlichen Banken in Betracht. Für das Aktivgeschäft der Institute, die Darlehensgewährung, gelten das Prinzip der ausschl. Pfandhaftung sowie das Verbot der Drittverpfändung. Bei Nichteinlösung der Pfänder muss eine öffentliche Versteigerung durch amtlich bestellte Auktionatoren erfolgen. Für die Darlehenskonditionen der Institute setzt die Pfandleihverordnung praktisch Höchstgrenzen fest.
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