Packungsbeilage/Fachinformation
In der Gesundheitswirtschaft:
package insert/expert information
Pharmazeutische Unternehmen sind nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verpflichtet, Arzneimitteln eine Gebrauchsinformation beizulegen, Fachkreisen muss eine Fachinformation zur Verfügung gestellt werden. Die Gebrauchsinformation muss zur Information des Patienten insbesondere Gegenanzeigen, Wechsel- und Nebenwirkungen, Dosierungsanleitung und Anwendungsgebiete des Arzneimittels erläutern.
Zwar lesen rund 72 Prozent der Patienten diePackungsbeilage, doch nur 50 Prozent verstehen den Text, so dass nach Untersuchungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte 15 Prozent der Patienten ihre Arzneimittel aufgrund der angegebenen Nebenwirkungen nicht einnehmen. Trotz der Packungsbeilage trifft den Arzt die Aufklärungspflicht, z.B. über Kontraindikationen, Wechselwirkungen und Unverträglichkeiten, da er für die therapeutische Behandlungssicherheit verantwortlich und haftbar ist.
§§ 11, 11 a AMG
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