nicht realisierte Reserven beim haftenden Bankeigenkapital
Im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesene nicht realisierte Reserven bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45% des Unterschiedsbetrags zwischen Buch- und Beleihungswert können dem Ergänzungskapital zugerechnet werden. Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Bankeigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital mind. 4,4% der entspr. den Grundsätzen der BaFin nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Instituts beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4% dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche entspr. Aktiva einbezogen werden. Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist BaFin und Bundesbank unvzgl. nach ihrem Abschluss unter Angabe der massgeblichen Wertansätze offen zu legen. Diese Werte sind mind. alle 3 Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Beleihungswerts hat das Institut einen aus mind. 3 Mitgliedern bestehenden Sachvers-tändigenausschuss zu bestellen. Liegt der Beleihungs- unter den Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermässigen. Der Kurswert der Wertpapiere bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen 3 Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, gilt der Durchschnittskurs. Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Bilanzstichtag festgestellte Kurs massgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen massgeblichem Kurs- und höherem Buchwert zu ermässigen.
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