nachrangige Verbindlichkeiten von Banken (Instituten) als haftendes Eigenkapital
Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn 1. vereinbart ist, dass es im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, 2. es dem Institut für mind. 5 Jahre zur Verfügung gestellt worden ist, 3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden. Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als 2 Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu 2/5 dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, dass eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegen stehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumind. gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die BaFin der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entspr. Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis 3% ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit dieser Marktpflege Gebrauch zu machen, Ba-Fin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen. Das Institut hat bei Abschluss des Vertrags auf die vorgenannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen. Werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Aufrechnungsverbot finden keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bez. verwendet und mit keiner Bez. geworben werden, die den Wortteil »Spar« enthält oder sonst wie geeignet ist, über den Nachrang im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt nicht, soweit ein Institut seinen geschützten Firmennamen benutzt. Von Obigem abweichend darfein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschl. für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.
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