nachrangige Verbindlichkeiten von Banken (Instituten), Dauerhaftigkeit
Kriterium für die Anrechenbarkeit als haftendes Eigenkapital. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten durch ein Institut eingezahlt ist, ist nach KWG unter diesem Kriterium dem haftenden Eigenkapital eines Instituts als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten u. A. nur dann zuzurechnen, wenn es dem Institut für mind. 5 Jahre zur Verfügung gestellt worden ist und Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist; wird der Rückzahlungsanspruch in weniger als 2 Jahren fällig oder kann er auf Grund des Vertrags derart fällig werden, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu 2/5 dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Nachträglich können Laufzeit und Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Vorzeitiger Rückerwerb oder anderweitige Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegen stehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumind. gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die BaFin der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt.
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