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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mindestmenge

In der Gesundheitswirtschaft: Vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegte zahlenmäßige Menge einer planbaren Leistung, die ein Krankenhaus in einem Jahr mindestens erbringen muss, um diese Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen zu können. Gesetzliche Basis für die Festlegung von Mindestmengen ist folgende durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) eingeführte Regelung in § 137 Satz 3 Nummer 3 SGB V: Die Beschlüsse nach Satz 1 regeln insbesondere (…) 3. einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände (…). Krankenhäuser, die bisher geringe Mengen dieser Leistungen erbracht haben, müssen sich entscheiden, entweder mehr Leistungen zu erbringen oder diese Leistung zukünftig nicht mehr anzubieten. Es kann auch zu Zusammenschlüssen oder Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern kommen, die sich darauf einigen, wer welche Leistung zukünftig für die Region erbringt, wenn unterschiedliche Häuser zuvor dieselbe Leistung in geringem Umfang angeboten haben. Die für Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden können den Beschluss einer Mindestmenge für einzelne Krankenhäuser aussetzen, wenn nach ihrer Auffassung die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung durch die Mindestmenge gefährdet sein sollte. Bisher hat der G-BA für folgende Leistungen Mindestmengen beschlossen: • Lebertransplantation (inkl. Teilleber-Lebendspende); jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 20 (bisher 10) • Nierentransplantation (inkl. Lebendspende); jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 25 (bisher 20) • Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus; jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 10 (bisher pro Krankenhaus/pro Arzt: 5/5) • Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas; jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 10 (bisher pro Krankenhaus/pro Arzt: 5/5) • Stammzelltransplantation; jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 25 (bisher 10) Für die oben stehenden Leistungen galten die geringeren Mindestmengen ab Anfang 2004; die neuen höheren Mindestmengen gelten ab Anfang 2006 Ab Anfang 2006 gilt auch für die Leistung „Kniegelenk-Totalendoprothese (Knie-TEP)“ eine verbindliche Mindestmenge von 50 Eingriffen pro Krankenhaus pro Jahr. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Krankenhäuser, die knapp unter der Menge von 50 liegen (bei 40 bis 49 Eingriffen pro Jahr) und im BQS-Verfahren zur stationären Qualitätssicherung 2004 die geforderten Kriterien erfüllt haben, die Leistung in 2006 noch erbringen können. Demnach darf die Knie-TEP spätestens ab 2007 nur noch in solchen Krankenhäusern durchgeführt werden, die mindestens 50 dieser Eingriffe pro Jahr vorweisen können – unabhängig davon, ob ein Patient gesetzlich oder privat versichert ist.



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