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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute, Anwenderinstitute

Die Anforderungen des MaRisk-Rundschreibens der BaFin müssen von allen Kreditinstituten i. S. v. § 1 Abs. lund § 53 Abs. 1 KWG beachtet werden. Sie gelten auch für Zweigniederlassungen deutscher Kreditinstitute im Ausland. Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat nach § 53 b KWG werden sie nicht angewendet. Das übergeordnete Unternehmen bzw. übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen einer Instituts-, Finanzholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats muss ein Verfahren einrichten, das angemessene Steuerung und Überwachung der wesentlichen Risiken auf Gruppenebene im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten sicherstellt. Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken müssen die Anforderungen insow. beachten, wie dies vor dem Hintergrund von Institutsgrösse und Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der Pflichten aus §25a KWG geboten erscheint. Die Anforderungen des Rundschreibens gelten für KAG mit der Massgabe, dass die Vorschriften zum Kreditgeschäft für KAG nicht gelten, zum Handelsgeschäft und zu Anforderungen an die Risikosteuerungsund -Controllingprozesse für Aktivitäten und Prozesse im Rahmen der Verwaltung von Sondervermögen und der individuellen Vermögensverwaltung nicht angewendet werden, für Aktivitäten und Prozesse im Rahmen des Eigengeschäfts der KAG die Anforderungen dieser Bestimmungen nur sinngem. gelten, die Anforderungen des allgemeinen Teils der MaRisk nur insow. anzuwenden sind, wie sie sich nicht explizit in spez. Regelwerken für KAG finden.



 
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