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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kreditrisikopolitik-Rahmenbedingungen

Der Gesetzgeber hat sich auf Grund seiner Verantwortung für den Erhalt der Funktionsfähigkeit des Bankwesens und wegen der existenzbedrohenden Gefahren, die den Banken angesichts ihrer vergleichsw. geringen Eigenkapitalquoten aus Kreditausfällen drohen können, veranlasst gesehen, eine Reihe rechtlicher Normen zur Begrenzung des Kreditrisikos der Banken zu erlassen. Zur Verminderung des Kreditrisikos wird im KWG von den Banken und Bankengruppen ein angemessenes haftendes Eigenkapital gefordert (§§ 10, 10a KWG). Des Weiteren soll durch Begrenzung von Zahl und Höhe der Grosskredite eine Risikodiversifikation erreicht werden (§§ 13, 13 a, b KWG i. V. m. §§ 19, 20 KWG). Auch die Meldepflicht von Millionenkrediten an die Bundesbank dient der Minderung des Kreditrisikos, ebenso die Bestimmung, dass die Bundesbank, falls einem Kreditnehmer von mehreren Banken Millionenkredite gewährt worden sind, die beteiligten Banken zu informieren hat (§ 14 KWG; Evidenzzentrale). Streng geregelt ist ausserdem die Vergabe von Organkrediten (§§ 15 f. KWG). Weiter ist bei Einräumung von hohen Krediten an einen Kreditnehmer die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse - vor allem die Einsichtnahme in seine Jahresabschlüsse - gesetzlich vorgeschrieben (§ 18 KWG). Die Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität schliesslich sollen u. a. Kreditvolumen und -struktur der Banken ihren finanziellen Möglichkeiten anpassen.



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