Krankenbehandlung im Ausland
In der Gesundheitswirtschaft:
medical treatment abroad
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nur in besonderen Fällen einen Anspruch auf Leistungen im Ausland:Der Anspruch besteht für Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken sowie für deren versicherte Familienangehörige. Die Versicherten erhalten zwar die Leistungen von ihrem Arbeitgeber, anschließend erhält dieser aber die Leistungen nach Inlandssätzen von der deutschen Krankenkasse erstattet. Sofern eine Krankheit nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse nur außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) behandelt werden kann, steht es im Ermessen der Krankenkassen, hierfür die Kosten zu übernehmen (Beispiel: Neurodermitis-Behandlung am Toten Meer). Kostenerstattung muss erfolgen, sofern während eines vorübergehenden Aufenthalts eine Behandlung außerhalb der EG/EWR-Staaten unverzüglich erforderlich ist und der Versicherte wegen einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters keine private Krankenversicherung abschließen konnte.Innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU sind Versicherte berechtigt, Leistungserbringer in anderen EU-Staaten im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen.Darüber hinaus können ggf. Ansprüche nach über- und zwischenstaatlichem Recht bestehen.
§§ 16 – 18 SGB V
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