Kassenwahlfreiheit
In der Gesundheitswirtschaft:
Zum 1. Januar 1996 mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) eingeführte Wahlfreiheit der Kasse in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Mitglieder der GKV können seitdem ihre Krankenkasse grundsätzlich frei wählen. Nur noch die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen bekommen Mitglieder zugewiesen, um ihre Existenz zu sichern. Seit dem 1.1.2002 können Mitglieder in der GKV die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, um eine andere Krankenkasse zu wählen. Dies war vorher nur anlassbezogen, zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, möglich. Die Kassenwahl ist grundsätzlich für 18 Monate bindend, bei Beitragssatzerhöhungen besteht allerdings ein Sonderkündigungsrecht.
Das Kassenwahlrecht gilt nur für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung; im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige sind dagegen an die Wahl der Krankenkasse des jeweiligen Mitgliedes gebunden.
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