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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Haushaltsunfall

Täglich passieren Unfälle im Haushalt. Manche führen zu bleibenden Schäden. Da ist es gut, man weiß, was die Krankenversicherung leistet und was eine private Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung bringt.

Wer sich bei einem Haushaltsunfall verletzt, der hat in der Regel keinen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Die gilt nämlich nur für Arbeitsunfälle im Betrieb, Berufskrankheiten oder Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit. Anders ist es, wenn sich eine im Privathaushalt beschäftigte Person verletzt, beispielsweise die Putzfrau. Sie ist gesetzlich unfallversichert.

Krankenversicherung

Für Verletzungen und deren Folgen ist grundsätzlich die Krankenversicherung zuständig. Wer privat krankenversichert ist, hat die Ansprüche, die ihm vertraglich zugesichert sind. Was gesetzlich Krankenversicherten zusteht, ist im Fünften Sozialgesetzbuch geregelt. Die GKV übernimmt

  • alle Heil- und Behandlungskosten
  • Arznei- und Verbandsmittel
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie
  • und die so genannten Hilfsmittel

Bei Dauerschäden springt auch die Pflegeversicherung ein.

Haushaltshilfe

Dem Versicherten steht nach § 38 SGB V in einigen Fällen eine Haushaltshilfe zu. Das Gesetz gesteht den Verletzten dann eine Haushaltshilfe zu, wenn im Haushalt ein Kind oder Kinder leben, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und eine weitere im Haushalt lebende Person diesen nicht führen kann. Für Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet.

Lebensunterhalt

Wer vor dem Unfall als Arbeitnehmer tätig war, hat gegen den Arbeitgeber einen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anschließend bekommt der Betroffene Krankengeld. Das ist befristet für eine Dauer der Arbeitsunfähigkeit von längstens 78 Wochen. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des zuvor erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, so weit es der Beitragsberechnung unterliegt (hierunter fallen auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld), es darf 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgeltes jedoch nicht übersteigen.

Wer eine Krankentagegeldversicherung hat, bekommt zeitlich unbegrenzt Krankentagegeld bei völliger Arbeitsunfähigkeit. Die private Unfall- oder Berufsunfähigkeit springen bei Invalidität und Berufsunfähigkeit ein. Ob voll oder teilweise, kommt auf den Einzelfall an.

Bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung kommt ein Anspruch auf volle oder halbe Erwerbsminderungsrente in Betracht. Hierzu muss der Anspruchsteller vor dem Unfall eine Wartezeit erfüllt haben, Kindererziehungszeiten werden angerechnet. Allerdings sind die Erwerbminderungsrenten gering, werden in der Regel nur noch befristet bezahlt und der Gesundheitszustand wird immer wieder geprüft.



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