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Handlungsvollmacht
Eine Handlungsvollmacht ist eine vom Inhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens an einen Beschäftigten erteilte Vollmacht. Sie berechtigt diesen, alle Geschäfte, die der Betrieb eines solchen Handelsgewerbes normalerweise mit sich bringt, im Namen des Unternehmens vorzunehmen. Die Handlungsvollmacht gibt ihrem Berechtigten weniger Befugnisse als dem Inhaber einer Prokura. Die Größe eines Unternehmens kann es mit sich bringen, dass nicht mehr alle Rechtsgeschäfte von der Geschäftsführung allein durchgeführt werden können. In einem solchen Fall müssen entweder weitere Geschäftsführer bestellt werden oder es müssen Mitarbeitern Vollmachten erteilt werden, die diese berechtigen, bestimmte Rechtsgeschäfte im Namen des Unternehmens zu tätigen. Je nach Art und Umfang der Vollmacht unterscheidet man zwischen Handlungsvollmacht und Prokura, wobei die Prokura den Bevollmächtigten mit wesentlich umfassenderen Rechten ausstattet, als dies durch eine Handlungsvollmacht geschieht. Der Umfang der Rechtsgeschäfte, die ein Handlungsbevollmächtigter im Namen seines Unternehmens tätigen darf, wird im § 54 HGB bestimmt. Danach ist der Handlungsbevollmächtigte zu allen Rechtsgeschäften berechtigt, die der Betrieb des betreffenden Gewerbes normalerweise mit sich bringt. Im Handelsgesetzbuch sind einige Rechtshandlungen ausdrücklich erwähnt, die der Handlungsbevollmächtigte ohne eine gesonderte Vollmacht nicht vornehmen darf. Hierzu gehört:
Handlungsvollmacht kann dem Beschäftigten durch die Geschäftsführung, durch einen Prokuristen oder durch einen anderen Handlungsbevollmächtigten erteilt werden. Die Erteilung der Handlungsvollmacht kann entweder schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Es kann vorgesehen werden, dass die Handlungsvollmacht nach Beendigung eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder nach einer bestimmten Zeit erlischt. Im Normalfall erlischt die Handlungsvollmacht allerdings erst bei Widerruf oder bei Ausscheiden des Berechtigten aus dem Unternehmen. Im Gegensatz zur Prokura wird die Handlungsvollmacht nicht in das Handelsregister eingetragen. Nach der Art und dem Umfang der erteilten Vollmacht wird unterschieden zwischen
Die Generalvollmacht ist die umfassendste Handlungsvollmacht und bezieht sich auf den gesamten Betrieb. Sie berechtigt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, die normalerweise in dem Betrieb anfallen. Bei einer Art- und Teilvollmacht ist der Bevollmächtigte nur zur Ausführung bestimmter Rechtsgeschäfte berechtigt, wie beispielsweise dem Verkauf oder Ankauf von Waren. Wird die Vollmacht auf ein einzelnes Geschäft beschränkt - wie beispielsweise der einmalige Verkauf einer bestimmten Ware an einen bestimmten Käufer - wird dies als Einzel- oder Spezialvollmacht bezeichnet. Die Vollmacht erlischt nach Beendigung des Geschäfts. Handlungsvollmachten können, im Gegensatz zur Prokura, problemlos beschränkt werden. Die Beschränkungen gelten in jedem Fall im Innenverhältnis und wenn sie ausreichend bekanntgemacht werden auch im Außenverhältnis. Eine dritte Person kann sich also nicht unbedingt darauf berufen, dass sie von der Beschränkung nichts gewusst hätte. Bevollmächtigung zur Vornahme von bestimmten Geschäften eines Handelsgewerbes oder zum Betrieb des gesamten Handelsgewerbes. Im letzteren Fall spricht man von: Generalvollmacht.
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