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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gleichstellungsgesetz

Das Gleichstellungsgesetz soll dazu beitragen, dass Frauen im öffentlichen und privaten Bereich weder bei der Einstellung noch bei der beruflichen Beförderung diskriminiert werden. Es regelt Teilzeitarbeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und soll dazu führen, dass Frauen auch in Gremien zahlenmäßig angemessen vertreten sind.

Durch das Gleichstellungsgesetz für die Bundesverwaltung und die Gerichte des Bundes, das im Dezember 2001 in Kraft getreten ist, soll der Gleichstellung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes mehr Nachdruck verliehen werden. Es löst das seit 1994 bestehende Frauenfördergesetz ab, das nicht die erhofften Wirkungen erzielt hat. Mit diesem Gesetz will der Staat als Arbeitgeber seiner Vorbildfunktion in Sachen Gleichstellung nachkommen.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst die öffentlich-rechtlich organisierte Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und privatrechtlich organisierte Einrichtungen der Bundesverwaltung. Bei Privatisierung staatlicher Institutionen soll vertraglich auf die Weitergeltung des Gleichstellungsgesetzes hingewirkt werden.

Das Gesetz umfasst folgende Vorgaben:

  • Frauen sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls (so genannte einzelfallbezogene Quote) in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei der Vergabe von höherwertigen Posten, bei gleicher Eignung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen.
  • Bei Bewerbungsgesprächen und Auswahlverfahren sind auch unter dem Aspekt der mittelbaren Diskriminierung Benachteiligungen verboten. Das heißt: Bei der vergleichenden Bewertung dürfen zum Beispiel die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund von Familienpflichten, zeitliche Belastung der Kinderbetreuung, geringere Dienst- und Beschäftigungsjahre nicht berücksichtigt werden.
  • Alle gleichstellungsgesetzlichen Regelungen gelten ausdrücklich auch für die Vergabe von Ausbildungsplätzen im öffentlichen Dienst des Bundes.
  • Zu den verbesserten Regelungen zur Vereinbarung von Familie und Erwerbstätigkeit zählen unter anderem ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Teilzeitarbeitsplätze oder besondere Arbeitsplatzmodelle anzubieten. Teilzeitbeschäftigte sind entsprechend ihrer ermäßigten Arbeitszeit auch tatsächlich dienstlich zu entlasten.
  • Es müssen Gleichstellungspläne unter anderem beim Stellenabbau dafür sorgen, dass der Frauenanteil mindestens gleich bleibt.
  • Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten des Bundes werden konkretisiert und gestärkt, u.a. durch ein wirksameres Einspruchsrecht und ein zusätzliches Klagerecht. Ihr Aufgabenbereich wird erweitert.
  • Alle Rechtsvorschriften des Bundes und auch der dienstliche Schriftverkehr werden künftig in einer geschlechtergerechten Sprache gefasst und geltendes Recht soll sprachlich überarbeitet werden, sofern es durch maskuline Personenbezeichnungen geprägt ist.



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