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Gleichstellungsgesetz
Das Gleichstellungsgesetz soll dazu beitragen, dass Frauen im öffentlichen und privaten Bereich weder bei der Einstellung noch bei der beruflichen Beförderung diskriminiert werden. Es regelt Teilzeitarbeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und soll dazu führen, dass Frauen auch in Gremien zahlenmäßig angemessen vertreten sind. Durch das Gleichstellungsgesetz für die Bundesverwaltung und die Gerichte des Bundes, das im Dezember 2001 in Kraft getreten ist, soll der Gleichstellung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes mehr Nachdruck verliehen werden. Es löst das seit 1994 bestehende Frauenfördergesetz ab, das nicht die erhofften Wirkungen erzielt hat. Mit diesem Gesetz will der Staat als Arbeitgeber seiner Vorbildfunktion in Sachen Gleichstellung nachkommen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst die öffentlich-rechtlich organisierte Bundesverwaltung, die Gerichte des Bundes und privatrechtlich organisierte Einrichtungen der Bundesverwaltung. Bei Privatisierung staatlicher Institutionen soll vertraglich auf die Weitergeltung des Gleichstellungsgesetzes hingewirkt werden. Das Gesetz umfasst folgende Vorgaben:
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