Geschäftsbegrenzungsfunktion des Eigenkapitals
Ergibt sich insb. aus §§ 10, 10a KWG i.V.m. Eigenmittelgrundsatz der BaFin sowie aus §§ 13, 13 a KWG, wonach die max. zulässigen Volumina von Krediten und Beteiligungen, offenen Devisenpositionen sowie Grosskrediten in Beziehung zum bankindividuellen haftenden Eigenkapital gesetzt werden. Diese Begrenzungsfunktion zielt darauf ab, die Risiken aus Verlusten bestimmter Geschäftsarten zu vermindern und somit die Sicherheit der Banken im Interesse des Gläubigerschutzes und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Bankwesens zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund kann bei der Geschäftsbegrenzungsfunktion allgemeiner auch von Garantie- und Haftungsfunktion des Eigenkapitals gesprochen werden, da die rechtlichen Normen (Geschäftsbegrenzungsnormen) einer zu geringen Haftungsbasis entgegenwirken sollen.
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