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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gesamtvertrag

In der Gesundheitswirtschaft: general agreement In jedem Bundesland schließen die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen Gesamtverträge, in denen die Einzelheiten der vertragsärztlichen Versorgung und der Gesamtvergütung auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs geregelt werden. Infolge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes wird es künftig keine kassenartenspezifischen Vereinbarungen mehr geben, alle diesbezüglichen kollektivvertraglichen Regelungen müssen gemeinsam und einheitlich vereinbart werden. Der Gesamtvertrag wird wesentlich durch den Bundesmantelvertrag bestimmt, dessen Inhalt bundesweit Bestandteil der Gesamtverträge ist. Sofern keine Einigung über den Gesamtvertrag erzielt werden kann, kommt es zum Schiedsverfahren mit der Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Aufsicht. §§ 82, 83, 89 SGB V



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gesamtwirtschaftliche Überschussliquidität (Liquiditätsdefizit), Messung
 
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