Export- und Importvorschüsse
Auch: Dokumentenkredit, -vorschuss. Form der Aussenhandelsfinanzierung. Anders als im inländischen Kreditgeschäft, wo eine Bevorschussung einzelner Forderungen generell nicht üblich ist, erfolgt dies bei Aussenhandelsgeschäften eher: Hier sind die zu Grunde liegenden durchschnittlichen Beträge höher, die Warengeschäfte und deren Dokumente können als Sicherheiten dienen, der Zahlungseingang ist leichter überwachbar, und zugleich kann das Wechselkursrisiko des Kreditnehmers eliminiert werden. Die Höhe der Kosten für den Kreditnehmer bestimmt sich nach jeweiligem Zinsniveau und Wechselkursrisiko. Der Exporteur kann seine Exportforderung von der Bank zur Überbrückung der Postlaufzeit von Dokumenteninkassi bzw. -akkrediti-ven oder zur Finanzierung von gewährten Zahlungszielen bevorschussen lassen. Die Bevorschussung der Bank erfolgt i. d. R. auf die Exportdokumente, die bei der Vereinbarung Zahlung gegen Dokumente/Dokumente gegen Akzept oder Zahlung auf Akkreditivbasis vorzulegen sind, wobei ein Exportvorschuss auf Akkreditivdokumente üb-licherw. nur gewährt wird, wenn das Akkreditiv nicht bei der avisierenden, sondern der eröffnenden Bank zahlbar ist und die Dokumente nicht genau den Akkreditivbedingungen entspr. In anderen Fällen kauft die Bank des Exporteurs normalerw. die Dokumente direkt an (Negoziierung). Als Sicherheit für die Bevorschussung verlangen Banken Abtretung der Exportforderung einschl. Ansprü- chen aus staatlichen Ausfuhrgarantien oder -bürgschaften. Neben einwandfreier Beschaffenheit und Verwertbarkeit der Dokumente ist gute Bonität des Einreichers bzw. Begünstigten weitere Voraussetzung. Banken leisten den Exportvorschuss nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem 20-30 %igen Abschlag vom Forderungsbetrag. Die Vorschussgewährung erfolgt von Seiten der Banken i. d. R. über Kreditlinien, die dem Exporteur zur Verfügung gestellt werden und die dieser dann entweder über Einzeloder Globalvorschüsse ausnutzen kann. Diese Vorgehensweise vereinfacht die Abwicklung des Vorschusses zwischen Exporteur und Bank, da nicht bei jedem Exportgeschäft zwischen den Beteiligten neu verhandelt werden muss. Lautet die Exportforderung auf eine andere Währung, kann der Vorschuss auch in Fremdwährung gewährt werden. Von Vorteil ist dabei, dass durch die Vorschussgewährung auch gleichzeitig Absicherung des Wechselkursrisikos erfolgt (allerdings nur für 70-80% des Forderungsbetrags). Die Bevorschussung von Exportdokumenten dient der Finanzierung des Exporteurs fr die Zeit von der Versendung der Ware bis zur Aufnahme der Dokumente oder evtl. auch darüber hinaus, wenn z. B. die Lieferung nicht gegen Sichtakkreditiv erfolgt oder als Zahlungsbedingung Dokumente gegen Akzept vereinbart wurde. Für den Importeur besteht ebenfalls die Möglichkeit der Bevorschussung. Als Sicherheit dienen Banken bei Importvorschüssen entweder die Warendokumente oder, falls die Ware schon an den Abnehmer weiterverkauft wurde, die bestehende Handelsforderung, die dann an die Bank abgetreten wird. Importvorschüsse werden zur Einlösung von Inkasso- oder Akkreditivdokumenten von den Banken gewährt, also wenn der Importeur Kasse gegen Dokumente als Zahlungsbedingung vereinbart hat und die Ware sich noch auf dem Transport befindet, aber auch, wenn er seinerseits seinen Abnehmern kurzfristige Zahlungsziele einräumen muss. Im ersteren Fall wird der Dokumentenvorschuss aus den Erlösen der weiterverkauften Waren abgedeckt. Die Höhe des Dokumentenvorschusses macht die Bank abhängig von der Bonität des Importeurs, von der Marktgängigkeit und Wertbeständigkeit bzw. Preisfestigkeit der Ware. Manchmal bevorschussen Banken Dokumente bis zu 100% ihres Einstandspreises, sodass sich ihre Sicherheitsmarge aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Einstands- und Absatzpreis der Ware ergibt. Nach den AGB hat die bevorschussende Bank, solange sie die Dokumente besitzt, ein Pfandrecht an den durch sie verkörperten Waren; übergeben sie die Dokumente an den Importeur, erlischt es. Zur Absicherung ihres Importvorschusses vereinbart die Bank mit dem Importeur, dass er sich der Dokumente nur in bestimmter Weise bedienen darf. Exportvorschüsse erhalten Exporteure von den Banken als Kredite sowohl auf Inkasso- als auch auf Akkreditivdokumente. Unter Ersteren gewährt eine Bank einen Exportvorschuss auf d/p-Dokumente als Einzel- oder Glo-balvorschuss. Bei Ersterem wird ein einzelnes Inkasso z. B. bis zu 85% des Inkassobetrags bevorschusse bei Letzterem kann eine Bank einem Exporteur laufend bis zu z. B. 85 % des Inkassobestandes Vorschüsse gewähren.
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