Dokumente gegen Akzept
im Außenhandel vereinbarte Zahlungsbedingung, nach der der Käufer gegen Aushändigung bestimmter Dokumente eine auf ihn gezogene Tratte akzeptieren soll (Dokumenteninkasso, Zahlungsbedingungen im Außenhandel).
Documents against Accep-tance. Abk.: d/a. Bei dieser Zahlungsbedingung werden dem Importeur die vereinbarten Dokumente, die die direkte Übergabe der Ware ersetzen, vorgelegt. Welche Dokumente vorzulegen sind, ist vertraglich fixiert und abhängig von der Art der Beförderung sowie den aussen-handels-, devisen- und zollrechtlichen Vorschriften der beteiligten Länder. Mit der Aufnahme der Dokumente durch den Importeur, die ihm auch die Verfügungsmacht über die bestellte Ware geben, muss er die den Dokumenten beigefügte Tratte des Exporteurs akzeptieren. Dabei räumt der Exporteur dem Importeur einen Wechselkredit ein. Die Vergabe eines Kredits auf Wechselbasis hat für den Exporteur den Vorteil, dass er durch Einreichung des Wechsels bei einer Bank zum Diskont sofort über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Ausserdem ist ein Durchsetzen der Wechselforderung schneller und problemloser möglich als bei Ansprüchen aus Warenlieferungen. Für die Abwicklung des Inkassos der Dokumente wird i. d. R. eine Bank eingeschaltet, die durch den Expor- teur einen Inkassoauftrag erhält. Der Inhalt des Auftrags bestimmt sich meist auf Grundlage der Einheitlichen Richtlinien für Inkassi als international anerkannte Regelung. Die Bank des Exporteurs wendet sich, nachdem sie den Auftrag erhalten hat, an eine Korrespondenzbank am Wohnsitz des Importeurs (Inkassobank). Sobald der Exporteur bei seiner Bank die Dokumente eingereicht hat, werden diese einschl. Weisungen hins. der eingehenden Zahlung an die Inkassobank versandt. Da die Bank bei dieser Zahlungsbedingung kein Zahlungsversprechen gegenüber dem Exporteur eingeht, sind die Bearbeitungskosten geringer als bei Zahlung auf Akkreditivbasis. Durch Vereinbarung von Zahlung auf Inkassobasis hat der Exporteur das Zahlungsrisiko nicht ganz ausgeschlossen, da der Importeur die Dokumentenaufnahme verweigern kann. In diesem Fall muss der Exporteur entweder für den Rücktransport der Waren sorgen oder eine anderweitige Verwendung der Waren ausfindig machen. Auch der Importeur hat bei Zahlung auf Inkassobasis nicht sämtliche für ihn bestehenden Risiken ausgeschlossen. Da er durch die Aufnahme der Dokumente die Verfügungsmacht über die Ware erhält, ohne die Möglichkeit zu haben, die Ware auf ihre Ordnungsmässigkeit zu prüfen, besteht für ihn Gefahr, dass es sich nicht um die vertragsgem. vereinbarte Ware handelt. Die zur Finanzierung des Warengeschäfts anfallenden Zinsen werden i. d. R. zwischen Exporteur und Importeur aufgeteilt. Der Exporteur trägt diese bis zum Zahlungseingang nach Aufnahme der Dokumente durch den Importeur, während dieser dann die Finanzierung bis Weiterveräusserung bzw. Verwertung der Ware übernimmt. Da beide Partner durch Zahlung auf Inkassobasis ein gewisses Risiko eingehen, wird bereits vor Vereinbarung einer solchen Zahlungsbedingung eine Vertrauensbasis zwischen ihnen bestehen.
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