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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Europäischer Wirtschaftsraum

Abk.: EWR. I.S.d. KWG die Staaten der Europäischen Gemeinschaften (EU) sowie die des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Alle anderen: Drittstaaten. (EWR) Der Europäische Wirtschaftsraum bestand aus den EU- und den EFTA-Staaten. Dieses sind insgesamt 19 Länder mit 380 Mio. Menschen. Auf ihn entfallen 40 % des gesamten Welthandels. Der Vertrag über die Bildung des EWR wurde nach Billigung durch das Europäische Parlament, mit Vollendung des Binnenmarktes am 1.1.1993 in Kraft gesetzt. Dem Prinzip nach ging es beim EWR um die Ausdehnung der vier »Grundfreiheiten«, des Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs von der EG auf die EFTA. Es gab allerdings zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregeln. So mussten die EFTA-Länder das gesamte Regelwerk der EG-Agrarpolitik nicht übernehmen. So konnten für die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und die Beschäftigung von Saisonarbeitern bestehende Begrenzungen und Schranken noch fünf Jahre beibehalten werden. Für die Niederlassung von Banken und Versicherungen aus der EG mussten die EFTA-Länder spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages die technischen Voraussetzungen schaffen. Dies galt auch für die Anwendung der EG-Börsenregeln. Lediglich schwedische und norwegische Banken sowie Versicherungen waren noch bis Anfang 1995 geschützt. Grundstückskäufe von EG-Bürgern oder -Unternehmen waren in Österreich, Finnland und Island bis Anfang 1996 nicht möglich. Käufe in der Schweiz waren erheblich erschwert. In der Frage des Alpentransits mit Österreich und hinsichtlich der Fischereirechte mit Norwegen und Island war vereinbart, dass 1. 264.000 Lastwagen aus der EG jährlich durch Österreich fahren konnten. Vor den Küsten Norwegens und Islands durften die Fischer der EG nur 11.000t Kabeljau und 2. 000 t Rotbarsch fangen. Siehe auch: Nordamerikanische Freihandelszone (NAFTA)



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