EU-Bankbilanzrichtlinie
Abk.: BBRL. Dient der Rechtsharmonisierung auf EU-Ebene und regelt bankspe-zif. Besonderheiten bzgl. Aufstellung, Offenlegung und Prüfung der Jahresabschlüsse von Banken durch Feststellung von Abweichungen und Ergänzungen von den Vorschriften der Bilanz- und Konzernbilanzrichtlinie. Entspr. stellt die Bankbilanzrichtlinie kein eigenständiges Gesetzeswerk dar, sondern ist im Kontext mit den grundlegenden EU-Rechnungslegungsvorschriften zu sehen. Im Unterschied zur 4. Richtlinie, die sich nur auf Kapitalgesellschaften bezieht, besitzt die Bankbilanzrichtlinie für alle Banken - mit Ausnahme der Einzelbankiers -, ungeachtet ihrer Rechtsform und ihrer Grösse, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Gültigkeit. Dieser weite Anwendungsbereich der Richtlinie, der seitens der EU-Kommission mit Wettbewerbsaspekten und banken-aufsichtsrechtlichen Erfordernissen begründet wird, bedeutet für Banken in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft erhebliche Ausweitung ihrer Rechnungs-legungs- und Publizitätspflichten, da für sie nach der Transformation der BBRL die Befreiung von der Offenlegung der GuV-Rechnung entfällt. Hierdurch sind die Privatbankiers auch hins. ihrer Publizitätspflichten den Banken anderer Rechtsformen weitgehend gleichgestellt. Die Bankbilanzrichtlinie bezieht sich explizit auf Banken und (andere) Finanzinstitute i.S.d. EU/EU-Richtlinien, wobei als Bank ein Unternehmen bez. wird, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sowie ein Finanzinstitut als ein Unternehmen verstanden wird, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Kreditmöglichkeiten (einschl. Gewährleistungen) zu eröffnen, Beteili- gungen zu erwerben oder Kapitalanlagen zu tätigen. Durch ihren EU-weiten Anwendungsbereich stellt die mit der Bankbilanzrichtlinie vorgenommene Harmonisierung der Rechnungslegung zwangsläufig einen Kompro-miss dar. Die Bankbilanzrichtlinie war bis Ende 1990 in nationales Recht umzusetzen und erstmalig auf die Rechnungslegung des nach dem 31.12.1992 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. In Deutschland erfolgte die Transformation durch das Bankbilanzrichtliniegesetz.
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