Bankbilanzrichtlinie
1. Charakterisierung: Richtlinie des Rates der EG vom 8. 12. 1986 zur Harmonisierung des Rechnungslegungsrechts insbesondere der Kreditinstitute in der Europäischen Gemeinschaft. Sie dient der Ergänzung und Modifizierung der Bilanzrichtlinie, der Konzernbilanzrichtlinie und der Abschlussprüferrichtlinie. – 2. Umsetzung: In deutsches Recht umgesetzt wurde dieser EG-Rechtsakt durch das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz vom 30. 11. 1990 (BGBl I 2570), das in das Dritte Buch des Handelsgesetzbuches einging. Die weitere Umsetzung der Bankbilanzrichtlinie erfolgte durch die Rechnungslegungsverordnung. – 3. Bedeutung: Aufgrund der Bankbilanzrichtlinie musste der deutsche Gesetzgeber Kreditinstitute rechtsformunabhängig (Ausnahme: Einzelkaufleute) verpflichten, ihren Jahresabschluss, bestehend aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang, nach weitgehend übereinstimmenden Gliederungs-, Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften aufzustellen (Jahresabschluss der Kreditinstitute). Außerdem musste die Aufstellung eines Lageberichts vorgeschrieben werden (Lagebericht der Kreditinstitute). Die Bankbilanzrichtlinie enthält v. a. Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, den Inhalt der einzelnen Posten und die im Anhang zu machenden Angaben. Bis auf weiteres erlaubt bleibt die Bildung stiller Reserven; hierfür dürfen nicht mehr als 4% der Forderungen und, soweit es um Wertpapiere geht, nur solche verwendet werden, die weder Finanzanlagen noch Teil des Handelsbestands sind (Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute, stille Reserven der Kreditinstitute). – 4. Konzernrechnungslegung: Aufgrund der Bankbilanzrichtlinie musste von allen Kreditinstituten, die Mutterunternehmen i. S. von § 290 HGB sind, ein Konzernabschluss, bestehend aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung und dem Konzernanhang, sowie ein Konzernlagebericht nach den an die Konzernbilanzrichtlinie angepassten Vorschriften des deutschen Rechts verlangt werden (Konzernabschluss von Kreditinstituten, Konzernrechnungslegung der Kreditinstituten).
Abk.: BaBiRiLi. Kurzbezeichnung für Richtlinie über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten. Strebt auf EU-Ebene Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften für Banken aller Rechtsformen an. Obwohl die durch Bilanzrichtliniengesetz in deutsches Recht transformierten Bestimmungen der 4. und 7. gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinie auch für Banken geltendes Recht darstellen, wurden Banken in Deutschland durch eine Reihe branchenspezif. Sonderregelungen von der Anwendung einzelner Vorschriften des Bilanzrichtliniegesetzes ausgenommen; an ihrer Stelle wird auf die Formblätter und Richtlinien verwiesen.
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