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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Einberufung der Hauptversammlung der AG

Die Hauptversammlung (HV) ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der AG es erfordert. Die HV wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die HV einzuberufen, bleibt unberührt. Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Sie muss Firma, Sitz der AG, Zeit und Ort der HV und die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an ihr und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die HV am Sitz der AG stattfinden. Sind die Aktien der AG an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen, kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die HV auch am Sitz der Börse stattfinden.



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