Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Ein-Eltern-Familie

Die Zahl der Familien, in denen nur ein Elternteil die Verantwortung für die Pflege und Erziehung der Kinder trägt, nimmt in Deutschland ständig zu. Die überwiegende Zahl der Allein erziehenden sind Frauen. Die besondere Lebenssituation Alleinerziehender, die oft für Unterhalt, Pflege und Erziehung des Kindes allein sorgen, erfordert die Bewältigung eigener Probleme. Dabei können Schutzbestimmungen des Staates, finanzielle Absicherung und die Unterstützung von Behörden und freien Trägern hilfreich sein.

Als allein erziehend gilt ein Elternteil, wenn er das alleinige Sorgerecht für die Kinder hat, unabhängig davon, ob er tatsächlich allein lebt. Ursache für die Ein-Eltern-Familie ist in vielen Fällen die Trennung oder Scheidung. Andere Ursachen sind der Tod eines Elternteils oder die Geburt eines nichtehelichen Kindes. Als Ein-Eltern-Familie stehen auch Alleinerziehende mit ihren Kindern unter dem besonderen Schutz des Staates, wie ihn Artikel 6 des Grundgesetzes für die Familie festlegt. Jede Mutter hat nach Absatz 4 dieses Grundrechts Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft.

Mit der Reform des Kindschaftsrechtes, die am 1. Juli 1998 in Kraft trat, sind eheliche und nichteheliche Kinder in Bezug auf die rechtliche Stellung gegenüber ihren Eltern in vielen Punkten gleichgestellt. So gilt für alle Eltern grundsätzlich - egal ob sie verheiratet waren oder nicht, dass bei einer Trennung oder Scheidung das gemeinsame Sorgerecht bestehen bleibt. Auch bei Unterhaltsansprüchen gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.

Für nichteheliche Kinder kann die Beistandschaft durch das Jugendamt beantragt werden. Das Jugendamt kümmert sich dann um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den Vater und die Feststellung der Vaterschaft. Die Beistandschaft des Jugendamtes kann, muss aber nicht in Anspruch genommen werden. Die freiwillige Beistandschaft, welche das Jugendamt nur auf Antrag übernimmt, ersetzt seit der Reform des Kindschaftsrechtes die vorher automatisch eingetretene Amtspflegschaft für uneheliche Kinder. Hier war der Amtspfleger an die Weisungen der Mutter nicht gebunden. Generell muss das Jugendamt alle Eltern in Fragen, welche die rechtliche Stellung des Kindes oder seine Erziehung betreffen, informieren. Beim Jugendamt kann auch Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn der Vater zahlungssäumig wird. Der Unterhaltsvorschuss wird einem Kind unter zwölf Jahren für insgesamt höchstens sechs Jahre gewährt.

Nicht nur der Staat, auch freie Träger informieren über Hilfen und beraten Alleinerziehende in ihrer rechtlichen Situation. Das Bundesfamilienministerium, beziehungsweise die jeweiligen Landesministerien und/oder die freien Wohlfahrtsverbände geben individuell Auskunft. Zweigberatungsstellen der freien Wohlfahrtsverbände gibt es in nahezu jeder größeren Stadt.

Finanzielle Absicherung des betreuenden Elternteils

Im Fall einer Scheidung wird der Unterhalt für den Elternteil, der die Betreuung und Pflege des Kindes übernimmt im Scheidungsverfahren geregelt. Aber auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater. Der Vater ist verpflichtet, der Mutter eines gemeinsamen Kindes mindestens für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung bis zu einem Zeitraum von drei Jahren Unterhalt zu gewähren.

Alleinerziehende, die weder durch ein Einkommen noch durch Unterhaltszahlungen finanziell abgesichert sind, haben Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch Sozialhilfe. Das trifft in erster Linie für Mütter zu, die keinen Beruf ausüben können, weil die Pflege und Erziehung des Kindes sonst nicht gesichert ist. Alleinerziehende erhalten einen Zuschlag von 40 Prozent zum Regelsatz. Sozialhilfe wird aber nur nachrangig gewährt. Dies bedeutet, dass bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber dem ehelichen oder nichtehelichen Vater zuerst ausgeschöpft sein müssen. Das Sozialamt tritt jedoch in Vorlage, bis die Unterhaltsansprüche - notfalls auf dem Gerichtsweg - durchgesetzt sind.

Während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung) kann Mutterschaftsgeld gezahlt werden. Ab dem Tag der Geburt bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes haben Eltern, die ihr Kind selbst betreuen, Anspruch auf Erziehungsgeld.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Eilzahlungsverkehr der Deutschen Bundesbank
 
Einberufung der Hauptversammlung der AG
 
Weitere Begriffe : Zusammensetzung des Kapitals | Compliance | Arbeitsmarkt, grauer
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.