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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mutterschutz

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt genießen Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, besonderen rechtlichen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Frauen in dieser Zeit vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz, vor Kündigung und vor Einkommenseinbußen.

Ansprüche aus dem Mutterschutzgesetz haben Schwangere und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, grundsätzlich auch für ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis. Es gilt also für

  • Voll- und Teilzeitbeschäftigte,
  • Arbeitnehmerinnen in Familienhaushalten,
  • Heimarbeiterinnen sowie
  • Angestellte und Arbeiterinnen im öffentlichen Dienst.

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere mit befristeten Arbeitsverträgen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Befristung. Auch Probearbeits- und Ausbildungsverhältnisse unterliegen dem Mutterschutzgesetz. Das Gesetz gilt nicht für

  • Hausfrauen,
  • Selbstständige,
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften,
  • Adoptivmütter und
  • Studentinnen, die vorgeschriebene Praktika ableisten.

Für Beamtinnen gelten die speziellen Regelungen der Mutterschutzverordnung (MuSchV), die aber weitgehend identisch mit den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes sind.

Was regelt das Mutterschutzgesetz?

  • Mitteilungspflicht der Arbeitnehmerin
  • Mitteilungspflicht des Arbeitgebers
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Beschäftigungsverbote
  • Umsetzungsrecht des Arbeitgebers
  • Schutzfristen vor und nach der Entbindung
  • Kündigungsverbote
  • Urlaubsansprüche
  • Vorsorgeuntersuchung
  • Stillzeiten

Regelung der finanziellen Leistungen

  • Mutterschutzlohn
  • Mutterschaftsgeld
  • Arbeitgeberzuschuss



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