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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Deckungswerte, weitere, für Hypothekenpfandbriefe

Die in § 4 PfandbG allg. vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen: 1. durch in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelte Ausgleichsforderungen; 2. bis zu insg. 12% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der zur sichernden Überdeckung unter Nr. 1-3 bez. Art; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2% des Gesamtbetrags der o. a. Hypothekenpfandbriefe; 3. bis zu insg. 20% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in unter Deckung Öffentlicher Pfandbriefe Nr. 1-2 bez. Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nr. 2 genannten Deckungswerte sind anzurechnen; 4. durch Ansprüche aus Zins- und Währungsswaps und anderen mit geeigneten Kredit-, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen, einer zentralen Gegenpartei bei einer Börse, dem Bund und mit Bundesländern auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge abgeschlossenen Derivategeschäften, sofern sichergestellt ist, dass die Ansprüche der Pfandbriefbank aus den Derivaten im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank oder der anderen Deckungsmassen nicht beeinträchtigt werden können. Die Geschäfte dürfen nur Risiken beinhalten oder nachbilden, die die Pfandbriefbank auch mit Geschäften über die übrigen nach dem Pfandbriefgesetz zulässigen Deckungswerten eingehen kann; ausgeschlossen sind Optionen und andere Derivate, wenn sie offene Stillhalterpositionen der Pfandbriefbank begründen, sowie Geschäfte, die in vergleichbarer Weise ein einer offenen Stillhalterposition entspr. Risiko begründen. Der Anteil der Ansprüche der Pfand-briefbank aus den in Deckung genommenen Derivaten am Gesamtbetrag der Deckungswerte sowie der Anteil der Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus diesen Derivaten am Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe zzgl. der Verbindlichkeiten aus Derivaten dürfen jeweils 12% nicht überschreiten; die Berechnung hat auf der Grundlage der Barwerte zu erfolgen.



 
Weitere Begriffe : Neofreudianismus | Kontrahentenrisiko | Abweichungsanalyse
 
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