Deckungswerte, weitere, für Schiffspfandbriefe
Die in § 4 PfandbrG allg. vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen: 1. durch Schuldversprechen oder -aner-kenntnisse i.S.d. SS 780, 781 BGB, die durch Schiffshypotheken gesichert sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zu Grunde liegen, die den für Schiffspfandbriefe im PfandbrG bez. Erfordernissen entspr.; 2. durch Werte der unter Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe Nr. 1 bez. Art. 3. bis zu 12% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte allg. unter sichernde Überdeckung Nr. 1-3 bez. Art; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher als 2% des Gesamtbetrags der in genannten Schiffspfandbriefe sein; 4. bis zu insg. 20% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe durch Werte der unter Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe bez. Art, sofern es sich um Schuldverschreibungen handelt; die in Nr 3 genannten Deckungswerte sind anzurechnen; 5. durch die allg. unter sichernde Überdeckung Nr. 4 genannten Werte unter den dort genannten Voraussetzungen und Begrenzungen mit der Massgabe, dass an die Stelle des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schiffspfandbriefe tritt; auf die dort genannten Grenzen sind Ansprüche und Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank aus solchen in Deckung genommenen Derivaten nicht anzurechnen, die ausschl. der Absicherung eines Währungsrisikos dienen. Die BaFin kann Ausnahmen von den Begrenzungen zulassen.
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