Deckungswerte für Hypothekenpfandbriefe
Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypotheken benutzt werden, die den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes über Belegenheit, Beleihungsgrenze, Versicherungspflicht, Beleihungswert und Tilgung genügen. Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, darf sie die Hypothek nur auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung zur Deckung verwenden. Hat die Pfandbriefbank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, so finden auf diese die Vorschriften entspr. Anwendung.
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