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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Deckung von Schiffspfandbriefen

Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen benutzt werden, die den Vorschriften über Beleihungsgrenze, Versicherung und Beleihungswert entspr. Die Beleihung ist auf Schiffe und Schiffsbauwerke beschränkt, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind. Die Beleihung darf höchst, bis zum Ende des 15., mit Genehmigung der BaFin im Einzelfall bis zum Ende des 20. Lebensjahres erfolgen, wenn eine entspr. Lebensdauer zu erwarten ist. Die BaFin kann darüber hinaus weitere Ausnahmen zulassen. Ungeachtet dessen darf die vereinbarte Darlehensdauer höchst. 15 Jahre betragen. Die Darlehenslaufzeit beginnt mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung von Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Eine dem Darlehensnehmer gewährte Stundung, die zur Folge haben würde, dass die zulässige Höchstdauer des Darlehens oder des Beleihungszeitraums überschritten wird, ist nur mit Zustimmung des Treuhänders zulässig. Beleihung von Schiffen und Schiffsbauwerken, die im Ausland registriert sind, ist zulässig, wenn nach dem Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, 1. an Schiffen und Schiffsbauwerken ein dingliches Recht bestellt werden kann, das in ein öffentliches Register eingetragen wird; 2. das dingliche Recht dem Gläubiger eine der Schiffshypothek des deutschen Rechts vergleichbare Sicherheit, insb. das Recht gewährt, wegen der gesicherten Darlehensforderung Befriedigung aus dem Schiff oder dem Schiffsbauwerk zu suchen; 3. die Rechtsverfolgung für Gläubiger, die einem anderen Staat angehören, gegenüber den eigenen Staatsangehörigen nicht wesentlich erschwert ist. Der Gesamtbetrag der o. a. Beleihungen ausserhalb der EU-Mitgliedstaaten, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach § 30 Pfandbriefgesetz auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20% des Gesamtbetrags der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen. Sieht das Recht des Staates, in dessen Register das Schiff oder Schiffsbauwerk eingetragen ist, vor, dass das dingliche Recht ohne Eintragung in ein öffentliches Register entsteht, zur Sicherung der Rechte des Gläubigers Dritten gegenüber aber in ein solches Register eingetragen werden kann, ist die Beleihung nur mit der Massgabe zulässig, dass die Pfandbriefbank die Eintragung in das öffentliche Register unvzgl. herbeiführt. Die Beleihung ist regelmässig nur zur ersten Stelle zulässig. Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der 2 Jahre nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der BaFin kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis 5 Jahre verlängert werden. Auch in diesem Falle darf die in § 22 Pfandbriefgesetz vorgesehene Darlehensdauer nicht überschritten werden.



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