Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Haushaltsplan und Rechnungslegung
Die BaFin weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtl. zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschl. eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten der BaFin aufgestellt. Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das BMF vorbehaltl. gesetzlicher Regelungen. Der Präsident hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unvzgl. vorzulegen. Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten der BaFin einzureichen: 1. zum 31.03. jedes Jahres Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel; 2. spätest. zum 01.09. jedes Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr; Fristverlängerung ist auf Antrag des Präsidenten um bis zu 1 Monat möglich. Massnahmen von grunds. oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats. Zur Sicherstellung der Finanzierung laufender Aufwendungen kann der Präsident bis zur Konstituierung des Verwaltungsrats ohne Einwilligung der Verwaltungsratsmitglieder nach Massgabe eines vorläufigen Haushaltsplans, der der Zustimmung des BMF bedarf, Verpflichtungen eingehen. Auf Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Dieser wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der BaFin aufzustellen. Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten ebenfalls die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die Bankverbindung der BaFin zu leisten. Innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahrs hat der Präsident in entspr. Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Entlastung erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des BMF. Ergibt die Jahresschlussrechnung einen Überschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses bei Zustimmung des Verwaltungsrats eine Rücklage für künftige Investitionsvorhaben gebildet werden. Die Prüfung der Rechnungslegung und der Haushaltsund Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsidenten, dem Verwaltungsrat und dem BMF sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten. Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mind. alle 4 Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem BMF nach Ausschreibung durch den Präsidenten zu beauftragen ist; das BMF handelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Der Präsident legt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungsrat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Präsidenten relevant sind.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|