Bilanzaktivaanrechnung
1. Als Bilanzaktiva sind beim Handelsbuch anzurechnen: a. Guthaben bei Zentralbanken, b. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, c. im Einzug befindliche Werte, für die entspr. Zahlungen bereits bevorschusst wurden, d. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschl. Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft), e. Schuldverschreibungen u. a. festverzinsliche Wertpapiere, f. Aktien u. a. nicht festverzinsliche Wertpapiere, g. Warenbestand, soweit dieser bei der Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition nach KWG nicht berücksichtigt wird, h. Beteiligungen, i. Anteile an verbundenen Unternehmen, k. Sachanlagen, 1. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind, unabhängig von ihrem Bilanzausweis, m. sonstige Vermögensgegenstände, n. Rechnungsabgrenzungsposten.
2. Anrechnung von Bilanzaktiva auf das haftende Eigenkapital.
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