Betriebsbeauftragter
Die Institutionalisierung des Umweltschutzes in die Organisation der Unternehmung erfolgt u. a. durch den Betriebsbeauftragten. In Sonderfällen ist die Wahrnehmung ökologischer Ansprüche in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben durch:
das BlmSchG, § 53ff; Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz;
das WHG, § 21a ff.; Beauftragter für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragter);
das AFG, § 1la ff.; Betriebsbeauftragter für Abfall;
die Gefahrgutbeauftragtenverordnung; Betriebsbeauftragter für Gefahrguttransporte;
die Strahlenschutzverordnung, § 29 ff.; Betriebsbeauftragter für Strahlenschutz.
In der Unternehmenspraxis wird für die Gebiete des medialen Umweltschutzes - Immissionsschutz, Wasser- und -Abfallwirtschaft - oftmals ein Betriebsbeauftragter für Umweltschutz bestellt (Konzentrationsprinzip), der mit dem erforderlichen Hilfspersonal ausgestattet wird. Durch diese Bündelung der Aufgaben wird einer medienübergreifenden, integrierten Sichtweise im betrieblichen Umweltschutz Rechnung getragen. Die Aufgaben des Umweltbeauftragten umfassen hauptsächlich die Beratung, Mitwirkung und Initiative, Überwachung und Kontrolle, Information und Aufklärung sowie Berichterstattung.
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