Bausparkasse, rechtlich unselbstständige Einrichtung
Banken, die bei Inkrafttreten des Bausparkassengesetzes das Bauspargeschäft durch rechtlich unselbstständige Einrichtungen betreiben durften, gelten insoweit als Bausparkassen. Dies gilt speziell für einige Girozentralen mit ihren Landesbausparkassen. Die Banken müssen dann das Vermögen der Bausparkasse getrennt von ihrem sonstigen Vermögen verwalten, für die Bausparkasse einen gesonderten Jahresabschluss sowie einen besonderen Geschäftsbericht erstellen. Das der Bausparkasse zugewiesene Betriebskapital und die in dem gesonderten Jahresabschluss ausgewiesenen Rücklagen gelten als haftendes Eigenkapital der Bausparkasse.
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